Satzung der Arbeitsgemeinschaft klassisch homöopathisch arbeitender Ärzte e.V. – Hahnemann-Gesellschaft
§1 Vereinsnamen
Der Verein wurde am 20. November 1988 gegründet und ist unter dem Namen Arbeitsgemeinschaft klassisch homöopathisch behandelnder Ärzte e.V. - Hahnemann-Gesellschaft in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Detmold.
§2 Zwecke und Ziele des Vereins
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht im Wege des Zusammenschlusses klassisch homöopathisch praktizierender Ärzte zur Gewährleistung der Qualitätssicherung in der Ausübung der Hahnemann’schen Einzelmittel-Homöopathie durch
- die Durchführung von Vorträgen, Kursen und anderer wissenschaftlicher Veranstaltungen,
- fundierte Fortbildung und Weiterbildung nach dem Lehrzielkatalog,
- gegenseitige Unterstützung der Mitglieder,
- Förderung von Dokumentation und Forschung auf dem Gebiet der klassisch homöopathischen Medizin,
- Durchsetzung einer individuellen kostengünstigen Behandlung akuter und chronisch Erkrankter,
- Erarbeitung der Voraussetzungen, unter denen besondere Abrechnungsziffern für klassisch homöopathische Behandlung angewendet werden dürfen.
Aus der Gesellschaft sollen diejenigen qualifizierten Ärzte hervorgehen, die in der Lage sind, die Ausbildung und Prüfung von homöopathischen Ärzten vorzunehmen.
Es soll angestrebt werden, dass alle qualifizierten Dozenten für klassische Homöopathie im deutschsprachigen Raum ordentliche Mitglieder der Hahnemann-Gesellschaft werden.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittelverwendung
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. An den Vorstand und an andere ehrenamtlich Tätige dürfen gemäß §3 Nr.26a EStG bis zu 500,- € als Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann auf Antrag jeder Arzt werden, der Mitglied des DZVhÄ oder einer anderen dem European Committee for Homeopathy (ECH) angeschlossenen Ärztevereinigung ist, und der die Kriterien der Qualifizierungsordnung in der jeweils gültigen Form erfüllt.
Außerordentliches Mitglied (Fördermitglied) kann jede Person werden, die die Ziele der Gesellschaft unterstützt. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft trifft der Vorstand. Ein außerordentliches Mitglied hat kein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.
Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt nach Prüfung der Anträge durch den Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Kalenderjahres muss bis zum 30. September dem Verein vorliegen. Ein Mitglied kann nach Anhörung durch den Vorstand aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied ein Widerspruchsrecht innerhalb von 4 Wochen. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch eine Beitragsordnung geregelt, die der Satzung in ihrer aktuellen Fassung beiliegt.
§5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie ist auch einzuberufen, wenn mehr als 1/5 der Mitglieder dies beantragt. Die individuelle Einladung zur Mitgliederversammlung muss vier Wochen vor Abhaltung der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung zur Post gegeben werden. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft. Hierzu gehören:
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Ernennung der Ehrenmitglieder,
- Anpassung des Mitgliedsbeitrages,
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern aus schwerwiegenden Gründen,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung der Gesellschaft.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die eingeladenen ordentlichen Mitglieder haben die Möglichkeit, für den Fall, dass sie an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, ihre Stimme auf ein anderes Mitglied zu übertragen. Jedes anwesende ordentliche Mitglied darf bis zu zwei Stimmen übertragen bekommen. Die Stimmrechtsübertragung muss vor Beginn der Abstimmung dem Leiter der Abstimmung vorliegen.
Bei Satzungsänderungen der Gesellschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder unter Einbeziehung der übertragenen Stimmen erforderlich.
Etwaige Abstimmungen sind geheim durchzuführen, falls ein Mitglied dies wünscht.
Das Protokoll der MV muss spätestens 14 Tage nach der MV an die Mitglieder versandt werden. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Protokollführer und mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab Absendung an die zuletzt bekannte Adresse schriftlicher Widerspruch beim Vorstand erhoben wird.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist gestattet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so dass der Vorstand aus weniger als drei Personen besteht, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder. In der nächsten Mitgliederversammlung findet die Nachwahl statt. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandmitglieds endet mit der nächsten regulären Vorstandsneuwahl.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Die Gesellschaft wird im Sinne von § 26 BGB von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vollumfänglich vertreten.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer oder Handlungsbevollmächtigte bestellen und sie zur Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft bevollmächtigen und von ihnen insoweit vertreten werden.
Der Vorstand kann vor Ablauf der regulären Wahlperiode abgewählt werden und durch einen neuen Vorstand ersetzt werden, sofern der entsprechende Antrag bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben wird. Es ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder unter Einbeziehung der Stimmrechtsübertragungen erforderlich.
§8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden, jedoch mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder beschlossen.
Kommt eine erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Wenn die Gesellschaft aufgelöst oder aufgehoben wird, oder wenn ihr bisheriger Zweck wegfällt, wird das Vermögen der Gesellschaft nach Beschluss der letzten Mitgliederversammlung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. Die Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Anhang 1: Qualifizierungsordnung der Hahnemann-Gesellschaft
Mitglieder der Hahnemanngesellschaft sind Ärzte oder Ärztinnen, die sich in Ausbildung und Ausübung auf die klassische Homöopathie spezialisiert haben.
Sie wenden die klassische Homöopathie als primäres Therapieverfahren an und verschreiben homöopathische Einzelmittel nach dem Ähnlichkeitsgesetz auf der Basis von Arzneimittelprüfung und klinischer Erfahrung.
Sie besitzen als Mindestvoraussetzung ein gültiges Diplom Homöopathie des DZVhÄ, der ÖGHM oder des SVHA. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen eine Gleichwertigkeit anderer Ausbildungen anerkennen. Ausnahmen werden den Mitgliedern angezeigt.
Eine entsprechende Selbstauskunft und entsprechende Nachweise sind beizubringen.
Anhang 2: Beitragsordnung der Hahnemann-Gesellschaft
Ordentliche Mitglieder | 200 € |
Außerordentliche Mitglieder | 50 € |
Ermäßigungen | Individuell durch Vorstandsbeschluss |
Ehrenmitgliedschaft | beitragsfrei |
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Die Satzung der Hahnemann Gesellschaft können Sie hier auch als PDF herunterladen.